In diesem Abschnitt erfahren Sie die Grundlagen der Führerscheinklassen, die Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Kategorien bieten. Wir erklären, welche Anforderungen Sie erfüllen müssen, um jeden Führerschein zu erwerben und welche Verkehrsmittel damit gefahren werden dürfen. Es ist wichtig zu wissen, dass jeder Führerschein seine eigenen spezifischen Voraussetzungen hat, die Sie erfüllen müssen, bevor Sie mit dem Fahren beginnen können. Darüber hinaus informieren wir Sie über die unterschiedlichen Klassen, so dass Sie die passende für Ihre persönliche Situation auswählen können.
WAS MAN MIT DER KLASSE A FAHREN DARF
• Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst
geschwindigkeit von mehr als 45 km/h
• dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten
Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbren
nungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/
EINSCHLÜSSE
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich
Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge
20 Jahre bei Aufstieg von A2* auf A
Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: A2, A1 und AM
Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
* Mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2 erforderlich.
WAS MAN MIT DER KLASSE AM FAHREN DARF
• leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
• dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Geneh-
migung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
• leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/
EINSCHLÜSSE
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich
Mindestalter: 16 Jahre; 15 Jahre*)
Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: keine
Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
*) Nur Fahrten im Inland zulässig, bis der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
WAS MAN MIT DER KLASSE B FAHREN DARF
• Pkw und kleine Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 3.500 kg (nicht mehr als acht Sitzplätze außer Führersitz)
• Hinter diesen Fahrzeugen darf ein Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
• Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse dürfen nur dann
mitgeführt werden, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahr
zeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.
• Auch dreirädrige Kraftfahrzeuge im Inland; mit einer Motorleistung
von mehr als 15 kW jedoch erst ab 21 Jahre.
WAS MAN MIT DER KLASSE T FAHREN DARF
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden ( jeweils auch mit Anhängern).
ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/
EINSCHLÜSSE
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich
Mindestalter: 16 Jahre
Befristung der Fahrerlaubnis: 16 Jahre bei 40 km/h (bbH)*
18 Jahre bei 60 km/h (bbH)*
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: AM und L
Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
* durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
FÜHRERSCHEIN-INFO KLASSE BE
WAS MAN MIT DER KLASSE BE FAHREN DARF
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und
einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht
übersteigt.
Das sind zum Beispiel:
• ein Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg mit einem
Anhänger, der eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg hat.
➔ Die Anzahl der Achsen der Fahrzeugkombination ist nicht begrenzt.
ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/
EINSCHLÜSSE
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse B erforderlich
Mindestalter: 18 Jahre; 17 Jahre*
Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen:
keine ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
* 17 Jahre für die Teilnahme am Begleiteten Fahren (BF 17) und bei Erteilung einer Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufskraftfahrerausbildung
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
Die Klasse BE kann beantragt werden, wenn die Klasse B vorhanden ist.
Sie kann aber auch gemeinsam mit der Klasse B beantragt werden.
Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs
Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des
Antragstellers verlangen.
ERFORDERLICHE ANTRAGSUNTERLAGEN
WAS MAN MIT DER KLASSE B MIT DER
SCHLÜSSELZAHL 96 (KURZ: B96) FAHREN DARF
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und
einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeug-
kombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.
Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber
bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzun-
gen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl
96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
Das sind zum Beispiel
• ein Pkw oder Lkw mit 2.000 kg zulässiger Gesamtmasse mit einem
Anhänger, der eine zulässige Gesamtmasse von 1.900 kg hat.
➔ Die Anzahl der Achsen der Fahrzeugkombinationen ist nicht begrenzt.
ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/ EINSCHLÜSSE
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse B erforderlich
Mindestalter: 18 Jahre; 17 Jahre*
Befristung der abweichenden Fahrberechtigung (Schlüsselzahl 96):
keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: keine
Ärztliche Untersuchung: nein
* 17 Jahre für die Teilnahme am Begleiteten Fahren (BF 17) und bei Erteilung einer Fahr-
erlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufskraftfahrerausbildung
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG/ERFORDERLICHE ANTRAGSUNTERLAGEN
Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber
• bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt
In diesem Fall wird in der Fahrschule zuerst die Fahrerschulung
durchgeführt und bescheinigt. Erst danach stellt der Bewerber
bei der Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Eintragung der
Schlüsselzahl 96 in seinen Kartenführerschein.
Hierzu erforderliche Antragsunterlagen
• Führerschein der Klasse B
• Bescheinigung über eine erfolgreiche Teilnahme an einer
Fahrerschulung
• amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personal-
ausweis oder Reisepass)
• aktuelles Lichtbild (nach Passverordnung), Größe 45 x 35 mm
im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne
Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
• Geld für die Antragsgebühren der Behörde.
oder
• die Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse B erfüllt hat
(diese erfüllt er im Rahmen seiner Klasse-B-Ausbildung, indem er
die Klasse-B-Prüfung bestanden hat).
In diesem Fall kann die Schlüsselzahl 96 zusammen mit der Fahr-
erlaubnis der Klasse B beantragt werden.
Hierzu erforderliche Antragsunterlagen
• Alle Unterlagen wie bei der Beantragung der Klasse B
• Bescheinigung über eine erfolgreiche Teilnahme an einer
Fahrerschulung
WAS MAN MIT DER KLASSE B MIT DER
SCHLÜSSELZAHL 197 (KURZ: B197) FAHREN DARF
siehe Klasse B
ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/
EINSCHLÜSSE
siehe Klasse B
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG/ERFORDERLICHE ANTRAGSUNTERLAGEN
Sofern die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Prüfungs-
fahrzeug mit Automatikgetriebe erfolgen soll, ist bereits bei der
behördlichen Antragstellung für die Fahrerlaubnis der Klasse B
anzugeben, dass ein Nachweis über die praktische Ausbildung zum
Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß
§ 5a Absatz 4 FahrschAusbO nachgereicht wird oder spätestens direkt
vor der praktischen Fahrerlaubnisprüfung dem amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer ausgehändigt wird.
Bei NACHTRÄGLICHER Löschung einer bestehenden
Schlüsselzahl 78 (Automatikvermerk)
Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde auf Erteilung einer Schlüssel
zahl 197 für die Klasse B unter Vorlage des Nachweises über die
praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schalt
getriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 FahrschAusbO.
HINWEISE
Wer eine Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben möchte, kann auf
einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe oder mit Automatikgetriebe
ausgebildet werden.
– Ein „Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe“ ist ein Fahrzeug mit Kupp
lungspedal.
– Ein „Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe“ ist ein Fahrzeug ohne
Kupplungspedal.
Für den Umfang einer Fahrberechtigung ist entscheidend, auf
welchem Fahrzeug die praktische Fahrerlaubnisprüfung für die
Klasse B ablegt wird.
1. Die Prüfung erfolgt auf einem Prüfungsfahrzeug mit Schaltgetriebe.
• Keine Einschränkung (gilt auch für Erweiterungen)
2. Die Prüfung erfolgt auf einem Prüfungsfahrzeug mit Automatik
getriebe.
• Die Fahrerlaubnis wird durch die Schlüsselzahl 78 auf das
Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe beschränkt.
3. Die Prüfung erfolgt auf einem Prüfungsfahrzeug mit Automatik
getriebe.
• Inklusive Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen
von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B (B 197) dürfen
Kraftfahrzeuge mit Schaltgetriebe im Inland und Ausland geführt
werden.
Zu beachten ist jedoch:
– wird bei Erweiterungen auf die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D und DE jeweils ein Kraftfahrzeug mit Automatikge-
triebe verwendet, gilt für diese Klassen die Beschränkung
auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe
(Schlüsselzahl 78), ungeachtet der Schlüsselzahl 197.
ALLES ÜBER DIE ZUSÄTZLICHE AUSBILDUNG UND
TESTFAHRT ZUR ERLANGUNG DER SCHLÜSSELZAHL 197
Allgemeines
Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst abschließen, wenn der Fahr
schüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B
in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb
geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist,
ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und
umweltbewusst zu führen.
Praktische Ausbildung
Eine Ausbildung von mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf
einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B. Die Ausbildung
soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und
umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe
vermitteln.
Testfahrt (mit dem Fahrlehrer)
Eine mindestens 15-minütige Testfahrt mit einem Schaltfahrzeug der
Klasse B innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.
Abschluss
Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder
die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes be-
stellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahr-
erlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen.
Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule
oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes
bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen
und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis
zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch elektro-
nisch erfolgen.
WAS MAN MIT DER KLASSE B MIT DER
SCHLÜSSELZAHL 196 (KURZ: B196) FAHREN DARF
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3,
einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis
der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Regelung
berechtigt nur zu Fahrten im Inland.
ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/ EINSCHLÜSSE
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: 5 Jahre Klasse B
Mindestalter: 25 Jahre
Befristung der abweichenden Fahrberechtigung (Schlüsselzahl
196): keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: keine
Ärztliche Untersuchung: nein
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG/ERFORDERLICHE ANTRAGSUNTERLAGEN
Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber
• seit mindestens 5 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt
• das Mindestalter von 25 Jahren erreicht hat,
• eine Fahrerschulung durchlaufen hat,
• beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 eine Beschei-
nigung einer erfolgreichen Fahrerschulung vorlegen kann,
• innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Fahrerschulung die
Schlüsselzahl 196 beantragt.
In diesem Fall wird in der Fahrschule zuerst die Fahrerschulung
durchgeführt und bescheinigt.
Erst danach stellt der Bewerber bei der Fahrerlaubnisbehörde den
Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in seinen Kartenführer-
schein.
HINWEIS
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird jedoch keine Fahr
erlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung
z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Bonus
regelung) nicht möglich ist.
ALLES ÜBER DIE FAHRERSCHULUNG FÜR DAS FÜHREN
VON KRAFTRÄDERN DER KLASSE A1
Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüssel
zahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von
mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel
der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen
und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber
im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A ist. Ein Fahrlehrer
ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse A besitzt.
Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3
FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete
technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer
ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren. Als Schulungs-
fahrzeug darf ein Automatik-Fahrzeug verwendet werden.
Schulungsstoff
Die ausschließlich klassenspezifische theoretische Schulung mit den
Inhalten der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss
mindestens vier Unterrichtseinheiten betragen.
Praktischer Übungsstoff
Für die fahrpraktischen Übungen müssen mindestens fünf Unter-
richtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3
Nummer 17.2 (Übungen zur Fahrzeugbeherrschung) und Anlage 4
Nummer 1 und 2 (Schulung auf Bundes- und Landstraßen und auf
Autobahnen) der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erfolgt sein. Die
gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist
unzulässig.
Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teil
nehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und
Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter
Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der
Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
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